133.21
VwVVRPA
CH-OW
Art. 24 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Vollstreckbarkeit
Vollstreckung
Art. 24 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Vollstreckbarkeit
1. Verfügungen und Beschwerdeentscheide sind vollstreckbar, wenn sie nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, die Frist dazu unbenützt verstrichen ist oder wenn keine aufschiebende Wirkung besteht.