Art. 23h Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Parteientschädigung
Art. 23h Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Parteientschädigung
1. Wenn an Rechtsmittelverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, wird der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die unterliegt oder Rückzug erklärt, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen, die jedoch höchstens Fr. 5 000.- beträgt. In ausserordentlichen Fällen kann die Entschädigung ohne Bindung an diese Bemessungsgrenze festgelegt werden.
2. Wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zu Last fallen, wird der obsiegenden Partei zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen.
3. Massgebend für die Festsetzung der Parteientschädigung sind die persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.