133.21
VwVVRPA
CH-OW
Art. 23f Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - b. Kostenpflicht der Vorinstanz und Befreiung oder Ermässigung
Verfahrenskosten
Art. 23f Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · b. Kostenpflicht der Vorinstanz und Befreiung oder Ermässigung
1. Einer Vorinstanz werden keine amtlichen Kosten auferlegt, ausser wenn das Gemeinwesen unter eigenem Namen als Partei beteiligt ist, oder der beteiligten Behörde oder Amtsstelle grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen.
2. Die Behörde oder Amtsstelle kann die amtlichen Kosten ermässigen oder auf die Kostenauflage verzichten, wenn die Parteien an der Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder wenn besondere Gründe, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Abklärung der Streitfrage, dies rechtfertigen.
3. Wenn eine kostenpflichtige Partei nur teilweise unterliegt, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt.