Art. 23e Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Amtliche Kosten a. Grundsätze der Verlegung
Art. 23e Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Amtliche Kosten a. Grundsätze der Verlegung
1. Die Partei hat die amtlichen Kosten zu tragen
a. im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, wenn sie den Entscheid in ihrem eigenen Interesse oder durch ihr Verhalten veranlasst hat;
b. im Einspracheverfahren, wenn sie mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben hat;
c. im Rechtsmittelverfahren, wenn sie unterliegt oder auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde.
2. Der Rückzug eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs wird einer Abweisung gleichgestellt.
3. Kosten, die eine Partei durch pflichtwidriges Verhalten im Verfahren oder verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln verursacht, gehen zu ihren Lasten, auch wenn sie obsiegt.
4. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid nach Art. 11 Abs. 2a dieser Verordnung sind von derjenigen Partei oder Vorinstanz zu tragen, die um die Begründung ersucht hat.