133.21
VwVVRPA
CH-OW
Art. 23d Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Kostenentscheid
Verfahrenskosten
Art. 23d Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Kostenentscheid
1. Die Behörde oder Amtsstelle legt in ihrer Verfügung zu Lasten der pflichtigen Partei oder Vorinstanz die Verfahrenskosten nach den Bemessungsgrundsätzen des Allgemeinen Gebührengesetzes fest.
2. Wenn die Rechtsmittelinstanz die angefochtene Verfügung aufhebt oder ändert, kann sie die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu festsetzen und verlegen.