133.21
VwVVRPA
CH-OW
Art. 23c Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - b. für Beweiskosten
Verfahrenskosten
Art. 23c Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · b. für Beweiskosten
1. Die Behörde oder Amtsstelle kann von der interessierten Partei, die im Falle eines ihr ungünstigen Entscheides voraussichtlich kostenpflichtig würde, für kostspielige Beweisvorkehren, namentlich Gutachten, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
2. Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet, ist die Beweisvorkehr nur durchzuführen, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.