Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
133.21 VwVVRPA CH-OW

Art. 23b Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Kostenbevorschussung a. für amtliche Kosten

Verfahrenskosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23b Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Kostenbevorschussung a. für amtliche Kosten

1. Die Behörde oder Amtsstelle kann von der Partei, die ein Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen.

2. Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet und das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen ist, wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.

← Art. 23a Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Zuständigkeit Art. 23c Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →