133.21
VwVVRPA
CH-OW
Art. 23b Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Kostenbevorschussung a. für amtliche Kosten
Verfahrenskosten
Art. 23b Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Kostenbevorschussung a. für amtliche Kosten
1. Die Behörde oder Amtsstelle kann von der Partei, die ein Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen.
2. Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet und das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen ist, wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.