133.21
VwVVRPA
CH-OW
Art. 23a Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Begriffe
Verfahrenskosten
Art. 23a Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Begriffe
1. Die Verfahrenskosten bestehen aus den amtlichen Kosten und den Parteientschädigungen.
2. Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Schreibgebühren usw.), den Beweiskosten und andern Barauslagen der Behörde oder Amtsstelle.
3. Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und das notwendige, besonders aufwendige Erscheinen der Parteien vor Behörden, Amtsstellen und Sachverständigen.