133.21
VwVVRPA
CH-OW
Art. 23 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Aufsichtsbeschwerde
Rechtsbehelfe
Art. 23 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Aufsichtsbeschwerde
1. Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde oder Amtsstelle im öffentlichen Interesse als erforderlich erscheinen lassen, können der Aufsichtsbehörde jederzeit angezeigt werden, sofern der Erlass einer anfechtbaren Verfügung oder die Erhebung einer Beschwerde nicht möglich ist.
2. Wer anzeigt, hat vorbehältlich anderer Vorschrift keine Parteirechte. Die Behörde oder Amtsstelle hat aber Auskunft über die Erledigung der Anzeige zu geben.
3. Die Gemeinwesen tragen die Kosten für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde.