Art. 22 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Wiedererwägung
Art. 22 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Wiedererwägung
1. Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Begehren einer Partei durch die Behörde oder Amtsstelle in Wiedererwägung zu ziehen, falls
a. eine gegenüber dem Tatbestand des ersten Entscheides wesentlich veränderte Sachlage vorliegt oder die gesuchstellende Person für die Beurteilung der Verhältnisse erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anruft, die früher nicht bekannt waren oder die sie in jenem Verfahren nicht geltend machte, weil sie dazu nicht in der Lage war oder weil dafür keine Veranlassung bestand;
b. die Verfügung durch eine strafbare Handlung beeinflusst worden ist;
c. die Behörde oder Amtsstelle sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden hat oder zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen.
2. Lehnt die Behörde oder Amtsstelle die Wiedererwägung ab, so kann dieser Entscheid angefochten werden.