133.21
VwVVRPA
CH-OW
Art. 20 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Beschwerdeentscheid
Verwaltungsbeschwerdeverfahren
Art. 20 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Beschwerdeentscheid
1. Bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung entscheidet in der Regel die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst.
2. Ist der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt oder ist die angefochtene Verfügung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erlassen worden, so kann die Beschwerdeinstanz die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen.