133.21
VwVVRPA
CH-OW
Art. 18 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Neue Verfügung
Verwaltungsbeschwerdeverfahren
Art. 18 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Neue Verfügung
1. Die Vorinstanz kann in der Regel bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2. Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.