Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
133.21 VwVVRPA CH-OW

Art. 18 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Neue Verfügung

Verwaltungsbeschwerdeverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Neue Verfügung

1. Die Vorinstanz kann in der Regel bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.

2. Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.

← Art. 17 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Zuständigkeit Art. 19 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →