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133.21 VwVVRPA CH-OW

Art. 17 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Verfahren

Verwaltungsbeschwerdeverfahren
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Art. 17 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Verfahren

1. Kann auf die Beschwerde eingetreten werden und erweist sie sich nicht als offensichtlich unbegründet, stellt die instruierende Behörde oder Person der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien oder andern Beteiligten eine Kopie der Beschwerde zu und fordert sie zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung innert angemessener Frist auf.

2. Die Vorinstanz hat der instruierenden Behörde oder Person innert derselben Frist die Akten zuzustellen.

3. Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

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