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133.21 VwVVRPA CH-OW

Art. 16 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Beschwerdeinstruktion

Verwaltungsbeschwerdeverfahren
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Art. 16 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Beschwerdeinstruktion

1. Die Instruktion der Beschwerde ist Sache des Präsidenten bzw. der Präsidentin oder des damit betrauten Behördemitglieds.

2. Die Beschwerdeinstanz bzw. deren Kanzlei teilt den am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten sowie allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich mit, dass Beschwerde erhoben wurde, und orientiert sie gleichzeitig über die instruierende Behörde oder Person.

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