Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
133.21 VwVVRPA CH-OW

Art. 15 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Beschwerdeerhebung

Verwaltungsbeschwerdeverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Beschwerdeerhebung

1. Die Beschwerde ist schriftlich und im Doppel bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen.

2. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine kurze Begründung sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

3. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so ist der beschwerdeführenden Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen mit der Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten entschieden, oder wenn Antrag, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

← Art. 14 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Zuständigkeit Art. 16 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →