133.21
VwVVRPA
CH-OW
Art. 15 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Beschwerdeerhebung
Verwaltungsbeschwerdeverfahren
Art. 15 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Beschwerdeerhebung
1. Die Beschwerde ist schriftlich und im Doppel bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen.
2. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine kurze Begründung sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
3. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so ist der beschwerdeführenden Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen mit der Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten entschieden, oder wenn Antrag, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.