133.21
VwVVRPA
CH-OW
Art. 13 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Widerruf
Gemeinsame Bestimmungen - Verfahrensgrundsätze
Art. 13 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Widerruf
1. Die Behörde oder Amtsstelle oder ihre Aufsichtsbehörde kann eine Verfügung jederzeit ändern oder aufheben, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn dies wichtige öffentliche Interessen gebieten.
2. Erleidet eine Person, die im Vertrauen auf die Verfügung gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf Schaden, so hat sie Anspruch auf Entschädigung, wenn sie am Widerruf kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen Organ die widerrufene Verfügung getroffen hat.