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133.21 VwVVRPA CH-OW

Art. 11 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Eröffnung von Verfügungen

Gemeinsame Bestimmungen - Verfahrensgrundsätze
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Art. 11 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Eröffnung von Verfügungen

1. Die Behörde oder Amtsstelle eröffnet Verfügungen den Parteien und weiteren am Verfahren beteiligten Privaten sowie Behörden und Amtsstellen schriftlich.

2. Verfügungen werden grundsätzlich durch die Post zugestellt.

2a. Verfügungen können ohne Begründung eröffnet werden. In diesem Fall ist Art. 112 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes anwendbar.

3. Die Behörde oder Amtsstelle kann eine Verfügung ohne Begründung im Amtsblatt eröffnen

a. gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthalts ist oder sich im Ausland aufhält und in der Schweiz keine Zustelladresse bezeichnet hat;

b. an eine Vielzahl von Beteiligten, die sich ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.

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