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133.21 VwVVRPA CH-OW

Art. 10 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Inhalt der Verfügung

Gemeinsame Bestimmungen - Verfahrensgrundsätze
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Art. 10 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Inhalt der Verfügung

1. Eine Verfügung muss enthalten

a. die Bezeichnung der verfügenden Behörde oder Amtsstelle und die Namen der Behördemitglieder, die in den Ausstand getreten sind;

b. den Sachverhalt und die Begründung, unter Angabe der angewendeten Vorschriften;

c. die Verfügungsformel;

d. die Festlegung der Kosten und der Kostentragungspflicht;

e. den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel, mit Angabe von Frist und Instanz (Rechtsmittelbelehrung);

f. die Adressatinnen oder Adressaten;

g. das Datum der Beschlussfassung und des Versands;

h. die Unterschrift, ausser bei Massenverfügungen.

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