133.21
VwVVRPA
CH-OW
Art. 10 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Inhalt der Verfügung
Gemeinsame Bestimmungen - Verfahrensgrundsätze
Art. 10 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Inhalt der Verfügung
1. Eine Verfügung muss enthalten
a. die Bezeichnung der verfügenden Behörde oder Amtsstelle und die Namen der Behördemitglieder, die in den Ausstand getreten sind;
b. den Sachverhalt und die Begründung, unter Angabe der angewendeten Vorschriften;
c. die Verfügungsformel;
d. die Festlegung der Kosten und der Kostentragungspflicht;
e. den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel, mit Angabe von Frist und Instanz (Rechtsmittelbelehrung);
f. die Adressatinnen oder Adressaten;
g. das Datum der Beschlussfassung und des Versands;
h. die Unterschrift, ausser bei Massenverfügungen.