133.21
VwVVRPA
CH-OW
Art. 1 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Zuständigkeit
Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeines
Art. 1 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Zuständigkeit
1. Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen fest; abweichende Absprachen zwischen Behörden, Amtsstellen und Parteien sind unbeachtlich.
2. Die Behörde oder Amtsstelle prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
3. Hält sie sich für unzuständig, so leitet sie die Eingabe an die zuständige Instanz weiter und teilt dies der absendenden Person mit.