133.111
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente vom 15. September 1998 werden aufgehoben.