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133.111 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente - Organigramme

Gliederung
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente · Organigramme

1. Die Gliederung der Departemente bis Stufe Dienststelle wird einheitlich in Organigrammen festgelegt, welche jeweils im Staatskalender veröffentlicht werden.

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