133.11
RO
CH-OW
Art. 9 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Ausschüsse
Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
Art. 9 Organisationsverordnung, OV · Ausschüsse
1. Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften Ausschüsse aus seiner Mitte bezeichnen.
2. Er kann für die Behandlung besonderer Geschäfte Sachverständige beiziehen und Kommissionen bestellen, in die auch Nichtmitglieder gewählt werden können.