133.11
RO
CH-OW
Art. 7 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Information und Kommunikation
Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
Art. 7 Organisationsverordnung, OV · Information und Kommunikation
1. Der Regierungsrat gewährleistet die Information des Kantonsrates, der Gemeinden und der Öffentlichkeit.
2. Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren.
3. Er pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit.