133.11
RO
CH-OW
Art. 6 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - e. Mitwirkung bei der Rechtsetzung
Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
Art. 6 Organisationsverordnung, OV · e. Mitwirkung bei der Rechtsetzung
1. Der Regierungsrat wirkt bei der Rechtsetzung mit, indem er
a. das Verfahren zur Ausarbeitung von Erlassen leitet;
b. dem Kantonsrat Vorlagen zu Gesetzen und Verordnungen unterbreitet;
c. im Rahmen seiner Verordnungsbefugnisse Ausführungsbestimmungen und zeitlich befristete Noterlasse erlässt;
d. die Vernehmlassungen zu Bundeserlassen verfasst.