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Art. 4 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - c. Verwaltungshandlungen

Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
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Art. 4 Organisationsverordnung, OV · c. Verwaltungshandlungen

1. Der Regierungsrat nimmt jene Verwaltungshandlungen selbst vor, die wegen ihrer Bedeutung oder aufgrund der Gesetzgebung nicht nachgeordneten Instanzen übertragen werden können. Er kann jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.

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