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Art. 37 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Koordinationsorgane und Projektorganisationen

Zusammenarbeit in der Verwaltung
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Art. 37 Organisationsverordnung, OV · Koordinationsorgane und Projektorganisationen

1. Die Departementssekretärenkonferenz nimmt unter der Leitung des Landschreibers allgemeine verwaltungsinterne Koordinationsaufgaben wahr, insbesondere durch

a. Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Staatskanzlei und Departementssekretariaten;

b. allgemeine Termin- und Geschäftsplanungen;

c. Vorbereiten von Querschnittsgeschäften zuhanden des Regierungsrates, insbesondere im Bereich Steuerung (Vorbereitung der Regierungsplanung) und Berichterstattung (Geschäftsbericht);

d. Entwickeln von allgemeinen Richtlinien und Arbeitshilfen, insbesondere in Bezug auf Verwaltungsführung, Geschäftsverkehr, Information und Öffentlichkeitsarbeit;

e. Vorbereiten von departementsübergreifenden Projekten im Auftrag des Regierungsrates.

2. Der Regierungsrat kann weitere ständige Stabs- und Koordinationsorgane als institutionalisierte Konferenzen einsetzen.

3. Der Regierungsrat kann Projektorganisationen bilden zur Bearbeitung wichtiger, departementsübergreifender Aufgaben, die zeitlich befristet sind.

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