Art. 37 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Koordinationsorgane und Projektorganisationen
Art. 37 Organisationsverordnung, OV · Koordinationsorgane und Projektorganisationen
1. Die Departementssekretärenkonferenz nimmt unter der Leitung des Landschreibers allgemeine verwaltungsinterne Koordinationsaufgaben wahr, insbesondere durch
a. Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Staatskanzlei und Departementssekretariaten;
b. allgemeine Termin- und Geschäftsplanungen;
c. Vorbereiten von Querschnittsgeschäften zuhanden des Regierungsrates, insbesondere im Bereich Steuerung (Vorbereitung der Regierungsplanung) und Berichterstattung (Geschäftsbericht);
d. Entwickeln von allgemeinen Richtlinien und Arbeitshilfen, insbesondere in Bezug auf Verwaltungsführung, Geschäftsverkehr, Information und Öffentlichkeitsarbeit;
e. Vorbereiten von departementsübergreifenden Projekten im Auftrag des Regierungsrates.
2. Der Regierungsrat kann weitere ständige Stabs- und Koordinationsorgane als institutionalisierte Konferenzen einsetzen.
3. Der Regierungsrat kann Projektorganisationen bilden zur Bearbeitung wichtiger, departementsübergreifender Aufgaben, die zeitlich befristet sind.