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Art. 36 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Grundsätze

Zusammenarbeit in der Verwaltung
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Art. 36 Organisationsverordnung, OV · Grundsätze

1. Berührt ein Geschäft mehrere Departemente, so haben die Beteiligten von sich aus für die gegenseitige Information und Koordination zu sorgen.

2. Der Regierungsrat befindet über die Leitung eines Geschäfts, das in den Bereich mehrerer Departemente fällt, und er entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen Departementen.

3. Sind mehrere Departemente an einem Geschäft interessiert, das vom Regierungsrat zu behandeln ist, so wird ein Mitberichtsverfahren durchgeführt. Das federführende Departement sorgt für die zeitgerechte Durchführung des Mitberichtsverfahrens und die Vollständigkeit der Akten.

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