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Art. 35 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Amtsleitung

Die Departemente
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Art. 35 Organisationsverordnung, OV · Amtsleitung

1. Die Amtsleiter und Amtsleiterinnen sind gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Abteilungen und Dienststellen sowie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.

2. Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheiden die Amtsleiter oder Amtsleiterinnen im Rahmen der ihnen zugeordneten Aufgaben.

3. Sie legen die Organisation ihrer Ämter im einzelnen fest und regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung.

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