Art. 34 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Departementssekretariat
Art. 34 Organisationsverordnung, OV · Departementssekretariat
1. Das Departementssekretariat unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin nach deren besonderen Anordnung insbesondere bei
a. der Planung und Organisation der Tätigkeit des Departementes;
b. der Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates, des Kantonsrates und der interkantonalen Konferenzen;
c. der Koordinierung innerhalb des Departementes, zwischen den Departementen und mit der Staatskanzlei;
d. der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit;
e. der Verwaltungssteuerung (Controlling).
2. Die Aufgabe des Departementssekretärs oder der Departementssekretärin kann mit Linienaufgaben verbunden werden.
3. Der Departementssekretär oder die Departementssekretärin leitet das Departementssekretariat und ist dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin direkt unterstellt. Er oder sie hat im Rahmen der Koordinationsaufgaben gegenüber den Amtsleitungen Weisungsbefugnis.