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Art. 33 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Departementsvorsteher oder Departementsvorsteherin

Die Departemente
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Art. 33 Organisationsverordnung, OV · Departementsvorsteher oder Departementsvorsteherin

1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.

2. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin

a. leitet das Departement, gibt die Ziele vor und setzt die Prioritäten;

b. überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf die unterstellten Amtsstellen sowie Angestellten;

c. legt im Rahmen der Gesetzgebung die nähere Organisation des Departements fest;

d. informiert den Regierungsrat rechtzeitig über wichtige Vorgänge im Departement und bereitet die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vor;

d1. * kann anstelle des Regierungsrates vorsorgliche Massnahmen und bei unbestrittenem Sachverhalt und klarer Rechtslage Prozessentscheide (Abschreibung, Nichteintreten) treffen;

e. trifft die departementalen Entscheide;

f. beurteilt die Leistungen und überwacht die Zielerreichung der unterstellten Ämter sowie zugewiesenen Anstalten.

3. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin verfügt innerhalb des Departements grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte.

4. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann den Departementssekretär oder die Departementssekretärin beziehungsweise die Amtsleiter oder Amtsleiterinnen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen.

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