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Art. 32 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Gliederung

Die Departemente
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Art. 32 Organisationsverordnung, OV · Gliederung

1. Die Ämter sind die tragenden Verwaltungseinheiten. Sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte in einem grösseren, zusammenhängenden Aufgabenbereich. Sie verfügen über die notwendigen personellen und sachlichen Mittel für wichtige Abläufe und flexibles Handeln.

2. Für die Gliederung der Ämter in Abteilungen und Dienststellen ist der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin zuständig.

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