133.11
RO
CH-OW
Art. 31 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Aufgabenzuteilung
Die Departemente
Art. 31 Organisationsverordnung, OV · Aufgabenzuteilung
1. Der Regierungsrat teilt die einzelnen Aufgaben oder Aufgabenbereiche der gesamten Verwaltung den Departementen und Ämtern zu.
2. Für die Zuteilung der Aufgaben ist massgebend, dass der Sachzusammenhang gewahrt, die Arbeitsabläufe erleichtert sowie die Führung und Aufsicht sichergestellt werden.
3. Bei der Zuteilung der Ämter an die Departemente ist zudem die sachliche und politische Ausgewogenheit zu beachten.