133.11
RO
CH-OW
Art. 3 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - b. Führung der kantonalen Verwaltung
Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
Art. 3 Organisationsverordnung, OV · b. Führung der kantonalen Verwaltung
1. Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen der Gesetzgebung die zweckmässige Organisation der kantonalen Verwaltung und passt sie den Verhältnissen an.
2. Er kann in Abweichung bisheriger gesetzlicher Vorschriften Aufgaben neu den Departementen und Amtsstellen zuweisen und Organisationseinheiten umbenennen.
3. Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der kantonalen Verwaltung.
4. Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die kantonale Verwaltung aus.
5. Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von kantonalen Verwaltungsaufgaben, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören.