133.11
RO
CH-OW
Art. 28 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Rechtsdienst
Die Staatskanzlei
Art. 28 Organisationsverordnung, OV · Rechtsdienst
1. Der Staatskanzlei ist der Rechtsdienst angegliedert, dessen Vorsteher als ständiger Rechtskonsulent des Regierungsrates amtet.
2. Der Rechtsdienst
a. wirkt bei der Rechtsetzung durch die Überarbeitung und Überprüfung von Erlassen mit;
b. begutachtet Rechtsfragen des Regierungsrates und des Kantonsrates;
c. unterstützt die Departemente bei der Beschwerdeinstruktion und berät sie in Rechtsfragen, die diese nicht selbständig erledigen bzw. beantworten können;
d. vertritt den Kanton in Rechtsstreitigkeiten;
e. besorgt die Herausgabe der Gesetzessammlung sowie der Sammlung der Verwaltungsentscheide von grundlegender Bedeutung.