Art. 27 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Aufgaben
Art. 27 Organisationsverordnung, OV · Aufgaben
1. Die Staatskanzlei
a. unterstützt den Landammann und den Regierungsrat bei der Führung, Planung und Koordination auf Regierungsebene;
b. wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Regierungsrates mit;
c. bereitet in enger Zusammenarbeit mit den Departementen das Regierungsprogramm sowie den Amtsbericht vor;
d. übernimmt auf Anordnung des Landammanns oder des Regierungsrates Aufsichtsfunktionen;
e. unterstützt den Regierungsrat im Verkehr mit dem Kantonsrat.
2. Die Staatskanzlei sorgt für die departementsübergreifende Koordination.
3. Die Staatskanzlei trifft im Rahmen der Vorgaben des Regierungsrates die geeigneten Vorkehren zur Information der Öffentlichkeit und sorgt für die interne Information zwischen dem Regierungsrat und den Departementen.