133.11
RO
CH-OW
Art. 25 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Unterzeichnung
Der Regierungsrat - Verhandlungsregelung
Art. 25 Organisationsverordnung, OV · Unterzeichnung
1. Die Beschlüsse des Regierungsrates von allgemeinverbindlicher Natur, die Vorlagen für den Kantonsrat und die Schreiben an eidgenössische und ausserkantonale Behörden werden zusammen vom Landammann und Landschreiber unterzeichnet.
2. Für Vertragsabschlüsse kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen.
3. Die übrigen Protokollauszüge und Schreiben werden vom Landschreiber unterzeichnet.