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Art. 24 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Eröffnung der Beschlüsse

Der Regierungsrat - Verhandlungsregelung
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Art. 24 Organisationsverordnung, OV · Eröffnung der Beschlüsse

1. Die Beschlüsse werden in der Regel durch Protokollauszug oder ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet.

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