133.11
RO
CH-OW
Art. 24 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Eröffnung der Beschlüsse
Der Regierungsrat - Verhandlungsregelung
Art. 24 Organisationsverordnung, OV · Eröffnung der Beschlüsse
1. Die Beschlüsse werden in der Regel durch Protokollauszug oder ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet.