133.11
RO
CH-OW
Art. 23 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Protokoll
Der Regierungsrat - Verhandlungsregelung
Art. 23 Organisationsverordnung, OV · Protokoll
1. Der Landschreiber führt das Protokoll und sorgt für die Ausfertigung der Beschlüsse.
2. Das Protokoll enthält die gefassten Beschlüsse samt Erwägungen. Über Diskussionen von grundsätzlicher Bedeutung, die zu keinen eigentlichen Beschlüssen führen, ist eine Aktennotiz ins Protokoll aufzunehmen.
3. Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen darf nicht angegeben werden.