133.11
RO
CH-OW
Art. 22 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Weitere Teilnehmer
Der Regierungsrat - Verhandlungsregelung
Art. 22 Organisationsverordnung, OV · Weitere Teilnehmer
1. Der Landschreiber nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrates mit beratender Stimme teil. Er hat das Recht, Anträge zu stellen.
2. Der Regierungsrat kann zu seinen Verhandlungen Mitglieder anderer Behörden, Angestellte und ausserhalb der Verwaltung stehende Fachleute beiziehen. In Anwesenheit dieser Personen fasst er keine Beschlüsse.
3. Der Regierungsrat wird durch den Landweibel bedient.