Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
133.11 RO CH-OW

Art. 21 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - c. Anzeigepflicht und Entscheid

Der Regierungsrat - Verhandlungsregelung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Organisationsverordnung, OV · c. Anzeigepflicht und Entscheid

1. Jeder Ausstandspflichtige hat ihm bekannte Ausstandsgründe von sich aus zu beachten oder im Zweifelsfall vor der Behandlung des betreffenden Geschäfts dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.

2. Im Zweifelsfall entscheidet der Regierungsrat unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand streitig ist, über den Ausstand.

← Art. 20 Organisationsverordnung, OV Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Stellung Art. 22 Organisationsverordnung, OV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →