133.11
RO
CH-OW
Art. 21 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - c. Anzeigepflicht und Entscheid
Der Regierungsrat - Verhandlungsregelung
Art. 21 Organisationsverordnung, OV · c. Anzeigepflicht und Entscheid
1. Jeder Ausstandspflichtige hat ihm bekannte Ausstandsgründe von sich aus zu beachten oder im Zweifelsfall vor der Behandlung des betreffenden Geschäfts dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.
2. Im Zweifelsfall entscheidet der Regierungsrat unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand streitig ist, über den Ausstand.