133.11
RO
CH-OW
Art. 20 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - b. bei öffentlicher Interessensvertretung
Der Regierungsrat - Verhandlungsregelung
Art. 20 Organisationsverordnung, OV · b. bei öffentlicher Interessensvertretung
1. Die Ausstandsvorschriften finden, unter Vorbehalt von Absatz 2, keine Anwendung bei Vertretungen des Regierungsrates in einer öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmung, wo die Abordnung für die Wahrnehmung öffentlicher Interessen des Kantons erfolgt ist.
2. Der Ausstand ist jedoch in jedem Fall zu wahren, wenn
a. eine Unternehmung als Gesuchstellerin in einem Konzessionsverfahren vor dem Regierungsrat auftritt;
b. diese Unternehmung als Privatrechtssubjekt vor dem Regierungsrat auftritt (wie z.B. bei Baugesuchen);
c. gegen die Unternehmung beim Regierungsrat Beschwerde geführt wird.