133.11
RO
CH-OW
Art. 2 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Aufgaben a. Regierungstätigkeit
Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
Art. 2 Organisationsverordnung, OV · Aufgaben a. Regierungstätigkeit
1. Der Regierungsrat übt seine Regierungstätigkeit aus, indem er
a. die für den Kanton bedeutenden Entwicklungen beobachtet und beurteilt;
b. die wesentlichen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns festlegt;
c. die staatliche Tätigkeit auf Regierungsebene koordiniert;
d. den Kanton nach innen und aussen vertritt.
2. Die Regierungstätigkeit hat Vorrang vor den andern Aufgaben des Regierungsrates.