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Art. 2 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Aufgaben a. Regierungstätigkeit

Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
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Art. 2 Organisationsverordnung, OV · Aufgaben a. Regierungstätigkeit

1. Der Regierungsrat übt seine Regierungstätigkeit aus, indem er

a. die für den Kanton bedeutenden Entwicklungen beobachtet und beurteilt;

b. die wesentlichen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns festlegt;

c. die staatliche Tätigkeit auf Regierungsebene koordiniert;

d. den Kanton nach innen und aussen vertritt.

2. Die Regierungstätigkeit hat Vorrang vor den andern Aufgaben des Regierungsrates.

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