133.11
RO
CH-OW
Art. 19 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Ausstand a. im Allgemeinen
Der Regierungsrat - Verhandlungsregelung
Art. 19 Organisationsverordnung, OV · Ausstand a. im Allgemeinen
1. Die Mitglieder des Regierungsrates und der Landschreiber haben bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand zu treten, wenn in sinngemässer Anwendung der Zivilprozessordnung ein Ausstandsgrund vorliegt.
2. ...
3. Bei der Beratung und Beschlussfassung über Rechtserlasse sowie bei Sachgeschäften des Kantonsrates besteht keine Ausstandspflicht.
4. Das zum Ausstand verpflichtete Mitglied hat das Sitzungszimmer zu verlassen.