133.11
RO
CH-OW
Art. 18 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Kollegialprinzip
Der Regierungsrat - Verhandlungsregelung
Art. 18 Organisationsverordnung, OV · Kollegialprinzip
1. Der Regierungsrat trifft seine Entscheide als Kollegium. Die Mitglieder des Regierungsrates vertreten die Entscheide des Kollegiums.
2. Gegen einen Beschluss kann jedes Mitglied seine Verwahrung zu Protokoll geben. Abgesehen davon, darf keine Minderheitsmeinung zu Protokoll gegeben werden.
3. Die Mitglieder wahren Verschwiegenheit über die Beratung und Beschlussfassung im Regierungsrat.