133.11
RO
CH-OW
Art. 17 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Beschlussfassung
Der Regierungsrat - Verhandlungsregelung
Art. 17 Organisationsverordnung, OV · Beschlussfassung
1. Die Mitglieder des Regierungsrates sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Es wird offen abgestimmt.
2. Ein Beschluss kommt zu Stande, wenn die Mehrheit der Anwesenden zugestimmt hat. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Landammanns doppelt.
3. In dringenden Fällen können Beschlüsse im Zirkulationsverfahren gefasst werden. Der Beschluss kommt zu Stande, wenn mindestens drei Mitglieder dem Antrag zugestimmt haben.