Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
133.11 RO CH-OW

Art. 17 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Beschlussfassung

Der Regierungsrat - Verhandlungsregelung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Organisationsverordnung, OV · Beschlussfassung

1. Die Mitglieder des Regierungsrates sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Es wird offen abgestimmt.

2. Ein Beschluss kommt zu Stande, wenn die Mehrheit der Anwesenden zugestimmt hat. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Landammanns doppelt.

3. In dringenden Fällen können Beschlüsse im Zirkulationsverfahren gefasst werden. Der Beschluss kommt zu Stande, wenn mindestens drei Mitglieder dem Antrag zugestimmt haben.

← Art. 16 Organisationsverordnung, OV Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Stellung Art. 18 Organisationsverordnung, OV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →