133.11
RO
CH-OW
Art. 16 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Sitzungen
Der Regierungsrat - Verhandlungsregelung
Art. 16 Organisationsverordnung, OV · Sitzungen
1. Der Regierungsrat versammelt sich in der Regel einmal in der Woche zur ordentlichen Sitzung. Er legt die ordentlichen Sitzungsdaten und Ferienunterbrüche periodisch im voraus fest. Wenn es dringende, umfangreiche oder zahlreiche Geschäfte erfordern, kann er sich zu ausserordentlichen Sitzungen versammeln.
2. Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates.
3. Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.
4. Die Sitzungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.