133.11
RO
CH-OW
Art. 14 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Geschäftszuweisung
Der Regierungsrat - Geschäftsvorbereitung
Art. 14 Organisationsverordnung, OV · Geschäftszuweisung
1. Die Eingaben an den Regierungsrat werden von der Staatskanzlei dem Landammannamt oder einem Departement zur Antragstellung oder zur direkten Erledigung überwiesen.
2. Die Staatskanzlei führt die Geschäftsverwaltung für die Regierungs- und Kantonsratsgeschäfte, die Departementssekretariate führen sie für die Departementsgeschäfte.