133.11
RO
CH-OW
Art. 11 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Stellvertretung des Landammanns
Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
Art. 11 Organisationsverordnung, OV · Stellvertretung des Landammanns
1. Ist der Landammann an der Amtsführung verhindert, so nimmt der Landstatthalter alle präsidialen Obliegenheiten wahr. Ist auch der Landstatthalter verhindert, so tritt das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle.
2. Der Regierungsrat kann bestimmte präsidiale Befugnisse dem Landstatthalter übertragen.