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132.11 GOKR CH-OW

Art. 9 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Sitzordnung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 GO KR · Sitzordnung

1. Die Sitzordnung wird auf Vorschlag des Ratssekretariats von der Ratspräsidentin oder vom Ratspräsidenten festgelegt.

2. Die Sitzzuweisung erfolgt nach Gemeinden, und innerhalb der Gemeinden nach Amtsalter und Fraktionszugehörigkeit.

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