132.11
GOKR
CH-OW
Art. 9 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Sitzordnung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 GO KR · Sitzordnung
1. Die Sitzordnung wird auf Vorschlag des Ratssekretariats von der Ratspräsidentin oder vom Ratspräsidenten festgelegt.
2. Die Sitzzuweisung erfolgt nach Gemeinden, und innerhalb der Gemeinden nach Amtsalter und Fraktionszugehörigkeit.