Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.11 GOKR CH-OW

Art. 8 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Sitzungseinladung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 GO KR · Sitzungseinladung

1. Mindestens zehn Tage vor der Sitzung werden Ort und Zeit sowie Verhandlungsgegenstände im Amtsblatt veröffentlicht und die Einladung den Ratsmitgliedern zusammen mit den Verhandlungsunterlagen zugestellt.

2. Unterlagen, die sich für eine Zustellung nicht eignen, werden während zwei Wochen vor der Sitzung zur Einsichtnahme beim Ratssekretariat aufgelegt.

3. In dringenden Ausnahmefällen können die Einladung und Zustellung von Unterlagen kurzfristig und ohne Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen.

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